Umstritten ist, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Der Kläger ist Bauunternehmer. In der Zeit bis 1994 tätigte er folgende Immobiliengeschäfte:
1. Am 21. Juni 1988 erwarb er die Eigentumswohnung A für 145.000 DM und veräußerte sie - nach zwischenzeitlicher Vermietung - am 16. November 1990 für 220.000 DM.
2. Am 21. August 1989 erwarb der Kläger das Einfamilienhaus O für 42.500 DM und veräußerte es - nach zwischenzeitlicher Vermietung - am 31. Juli 1992 für 79.000 DM.
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