I. Der --im Streitjahr 1992 als selbständiger Versicherungskaufmann tätige-- Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete 1991 die T-GmbH. Er war deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Jahre 1994 führte eine Außenprüfung bei dem Kläger für den Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 zu folgenden Feststellungen:
Der Kläger war Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft A/B, die 1988 ein in P in der K-Sraße belegenes, unbebautes Grundstück erworben und es 1990 wieder veräußert hatte. Im Rahmen der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1990 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Überschussanteil des Klägers in Höhe von 152 503 DM aus der Veräußerung auf der Rechtsgrundlage des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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