BFH - Urteil vom 19.09.2002
X R 51/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 826
BFH/NV 2003, 684
BFHE 201, 19
BStBl II 2003, 394
DStR 2003, 682
GmbHR 2003, 600
NZG 2003, 492
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3305/96

Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

BFH, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen X R 51/98

DRsp Nr. 2003/5718

Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

»Die Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft durch ihren Alleingesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten kann eine Grundstücksveräußerung im Sinne der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der --im Streitjahr 1992 als selbständiger Versicherungskaufmann tätige-- Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete 1991 die T-GmbH. Er war deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Jahre 1994 führte eine Außenprüfung bei dem Kläger für den Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 zu folgenden Feststellungen:

Der Kläger war Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft A/B, die 1988 ein in P in der K-Sraße belegenes, unbebautes Grundstück erworben und es 1990 wieder veräußert hatte. Im Rahmen der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1990 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Überschussanteil des Klägers in Höhe von 152 503 DM aus der Veräußerung auf der Rechtsgrundlage des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).