FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.03.2001
1 K 182/97
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1692

Gewerblicher Grundstückshandel bei einheitlichem Verkauf von vier zusammenhängenden Grundstücken mit über 600 Wohneinheiten; Einheitliche und gesonderte Feststellung 1986-1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 1 K 182/97

DRsp Nr. 2003/13188

Gewerblicher Grundstückshandel bei einheitlichem Verkauf von vier zusammenhängenden Grundstücken mit über 600 Wohneinheiten; Einheitliche und gesonderte Feststellung 1986-1990

Werden vier zusammenhängende, mit verschiedenen Wohn- und Gewerbeobjekten (u.a. mit mehr als 600 Wohneinheiten) bebaute, am selben Tag erworbene Grundstücke drei Jahre nach der Anschaffung in einem einheitlichen Verkaufsvorgang, aber vier getrennten Verträgen an einen einzigen Erwerber wieder veräußert, sind unabhängig von den persönlichen Motiven des Veräußerers für den Verkaufsentschluss alle Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger mit dem Kauf sowie dem Verkauf der "Satellitenstadt D." einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben.