BFH - Beschluß vom 22.04.1998
IV B 19/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1143
BFH/NV 1998, 1033
BFHE 185, 480
BStBl II 1999, 295
DB 1998, 1379
NJW 1998, 3664
NZG 1998, 561
NZM 1998, 733

Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

BFH, Beschluß vom 22.04.1998 - Aktenzeichen IV B 19/98

DRsp Nr. 1998/8072

Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

»Die Frage, ob eine GbR durch die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 32 Wohnungen auf einem Grundstück und dessen Veräußerung unmittelbar nach Fertigstellung der Wohnungen gewerblich tätig wird, ist im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des X. Senats vom 29. Oktober 1997 X R 183/96 (BFHE 184, 355, DStR 1998, 367) ernstlich zweifelhaft.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

Die Gesellschafter der durch Vertrag vom 22. Juni 1992 gegründeten Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), K und G, erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom selben Tag jeweils zur ideellen Hälfte das 4277 qm große, mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück C-straße in B. Der Kaufpreis betrug 1950000 DM. In einem Gesellschaftsvertrag vom 4. Mai 1993 bezeichneten K und G als Gesellschaftszweck der Antragstellerin, das Grundstück nach der Bebauung langfristig zu vermieten.