FG München - Gerichtsbescheid vom 25.10.2007
5 K 981/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von zwei größeren Objekten nach 4 bzw. 5 Jahren Vermietung

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 5 K 981/05

DRsp Nr. 2008/677

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von zwei größeren Objekten nach 4 bzw. 5 Jahren Vermietung

Die Errichtung und Veräußerung zweier Großobjekte mit gewerblichen Flächen von 1000 und mehr qm unter erheblichen Einsatz von Fremdmitteln durch eine OHG, deren Gesellschafter von Beruf Architekten sind, kann auch dann zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen, wenn die Objekte langfristig vermietet sind und die Grundstücksveräußerung nicht zum unmittelbaren Gesellschaftszweck gehört.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beigeladenen waren in den Streitjahren die jeweils hälftig beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, die damals als ... & ... OHG firmierte. Unternehmenszweck der zum 01.01.1984 gegründeten Gesellschaft war der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Bauten und Wohnungen bzw. Wohnbauten, die Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie die Erbringung aller sonstigen Tätigkeiten, die mittelbar oder unmittelbar den Gesellschaftszweck fördern.

Die Gesellschaft erwarb bzw. errichtete zwischen 1984 und 1988 insgesamt fünf Wohnund Geschäftshäuser, die sie vermietete (Zolling, Kulmbach, Zweibrücken, Tutzing, München).