FG Münster - Urteil vom 16.03.2005
10 K 1121/05 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1011
EFG 2005, 953

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH - Gestaltungsmissbrauch, Zählobjekt; Einkommensteuer 1995 bis 1997 und 1999

FG Münster, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 10 K 1121/05 E

DRsp Nr. 2005/6426

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH - Gestaltungsmissbrauch, Zählobjekt; Einkommensteuer 1995 bis 1997 und 1999

1. Grundstücksaktivitäten einer GmbH sind dem Steuerpflichtigen bei der Überprüfung der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht zuzurechnen. 2. Die Zwischenschaltung einer GmbH in Grundstücksaktivitäten ist aufgrund beachtlicher wirtschaftlicher Gründe nicht rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 42 AO, wenn die Wahl dieser Rechtsform der Minimierung des persönlichen Haftungsrisikos des Steuerpflichtigen dient. 3. Grundstücksverkäufe einer nicht rechtsmissbräuchlich zwischengeschalteten GmbH können bei der Überprüfung der Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen nicht als sog. Zählobjekte berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch für die Frage des Bestehens eines gewerblichen Grundstückshandels, ob die Zwischenschaltung einer GmbH im Rahmen der Veräußerung von sechs noch fertig zu stellenden Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses einen Gestaltungsmissbrauch darstellt und ob Grundstücksaktivitäten einer GmbH dem an ihr als Alleingesellschafter-Geschäftsführer beteiligten Kläger zumindest als Zählobjekte zugerechnet werden können.