BFH vom 18.03.2004
III R 25/02
Normen:
AO (1977) § 42 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1425
BFH/NV 2004, 1132
BFHE 205, 470
BStBl II 2004, 787
DStR 2004, 1078
GmbHR 2004, 958
NJW 2004, 2776
NZM 2004, 592
ZfIR 2004, 1037
Vorinstanzen:
FG Münster - 24.11.2000 - 5 K 5966/97 E,G, 5 K 8308/97 E (EFG 2001, 630),

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

BFH, vom 18.03.2004 - Aktenzeichen III R 25/02

DRsp Nr. 2004/10418

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

»1. Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen. 2. Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. In den Streitjahren 1992 und 1994 wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur. Er war in den Streitjahren 1992 und 1994 Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A Immobilien- und Verwaltungs-GmbH (GmbH). In den Jahren 1989 und 1992 hatte der Kläger zwei gemischt genutzte Grundstücke, ferner in den Jahren 1989, 1991 und 1992 drei Mietwohngrundstücke und 1992 ein Garagengrundstück erworben.