BFH - Urteil vom 14.10.2003
IX R 56/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; BGB § 903 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 400
BFHE 204, 93
BStBl II 2004, 227
DB 2004, 232
DStR 2004, 174
NZM 2004, 916
ZNotP 2004, 151
ZfIR 2004, 164
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 765/94 13 K 799/94 13 K 2101/94

Gewerblicher Grundstückshandel beim Verkauf von Doppelhaushälften

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen IX R 56/99

DRsp Nr. 2004/612

Gewerblicher Grundstückshandel beim Verkauf von Doppelhaushälften

»Zwei Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück bilden ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; BGB § 903 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger handelte mit Tabak- und Spielwaren. Die Klägerin war bei ihm angestellt. Die Kläger sind und waren Eigentümer verschiedener Grundstücke.

Im Streitfall geht es um folgende Transaktionen:

- Die Kläger besaßen in A ein selbst errichtetes Einfamilienhaus (Erwerb: 1980), das sie zunächst (von 1980 bis 1983) selbst bewohnten, dann aber vermieteten und 1988 veräußerten.

- Sie waren am selben Ort ferner Eigentümer des mit einem Doppelhaus mit je sechs Wohnungen bebauten Grundstücks. Das Doppelhaus hat eine einheitliche Fassadenfront und wird mit nur einer Heizungsanlage betrieben. Die Kläger erwarben es 1987 zu 720 000 DM und veräußerten es im Streitjahr (1991) in einem einheitlichen Kaufvertrag an verschiedene Käufer für insgesamt 810 000 DM. Nach der Veräußerung wurde das Grundstück auf einen im Namen und auf Kosten der Käufer von den Klägern gestellten Antrag geteilt und jedes Haus erhielt ein eigenes Grundbuchblatt.