FG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2006
12 K 3679/02 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 760

Gewerblicher Grundstückshandel; Berufliche Nähe; Grundstücksgeschäfte einer GbR; Unterschreiten der 3-Objektgrenze; Indizien; Motive; Zurechnung - Indizien für gewerblichen Grundstückshandel unterhalb der 3-Objekt-Grenze

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 12 K 3679/02 E

DRsp Nr. 2007/9094

Gewerblicher Grundstückshandel; Berufliche Nähe; Grundstücksgeschäfte einer GbR; Unterschreiten der 3-Objektgrenze; Indizien; Motive; Zurechnung - Indizien für gewerblichen Grundstückshandel unterhalb der 3-Objekt-Grenze

1. Auch bei einer Veräußerung von weniger als 4 Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. 2. Die Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Immobiliengeschäfte tätigenden GmbH indiziert die Gewerblichkeit eigener Grundstücksverkäufe. 3. Grundstücksgeschäfte einer GbR sind einem Gesellschafter bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel in seiner Person begründet ist wie ein eigenes Objekt zuzurechnen, wenn die GbR nicht selbst gewerblich tätig ist und der Anteil des betreffenden Gesellschafters nicht geringer ist als 10 v. H. 4. Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht grundsätzlich ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zwei im Streitjahr 1997 veräußerte Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels verkauft hat.