FG Hessen - Urteil vom 21.02.2002
8 K 6095/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1231

Gewerblicher Grundstückshandel; Betriebsaufgabe; Grundstücksverwaltung; Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe bei gewerblichem Grundstückshandel

FG Hessen, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 8 K 6095/98

DRsp Nr. 2002/13781

Gewerblicher Grundstückshandel; Betriebsaufgabe; Grundstücksverwaltung; Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe bei gewerblichem Grundstückshandel

1. Betreibt ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Grundstückshandels und der Grundstücksverwaltung tätig war, nur noch Grundstücksverwaltung, so ist hierin regelmäßig eine bloße Betriebsunterbrechung zu sehen, solange dem Finanzamt gegenüber nicht die Betriebsaufgabe erklärt wurde und die bei der Betriebseinstellung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebes gestatten. 2. Eine zeitliche Grenze für die Annahme einer Betriebsunterbrechung gibt es nicht 3. Grundstücke gehören beim gewerblichen Grundstückshändler grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Grundstückshändler alle Objekte bei günstiger Gelegenheit veräußern will. 4. Eine langfristige Vermietung ist ein Indiz gegen eine bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung vorliegende, zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht. 5. Eine Vermietung von bis zu fünf Jahren ist noch nicht als langfristig einzustufen

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand: