A.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 1993 (Streitjahr) veranlagt wurden und gemeinschaftlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, und zwar seit dem 1.7.1986 in der Form der Verpachtung (ohne Betriebsaufgabeerklärung).
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