BFH - Urteil vom 03.08.2004
X R 40/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 § 93 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; BGB § 890 ; GBO §§ 3 ff. ;
Fundstellen:
BB 2004, 2678
BB 2005, 138
BFH/NV 2005, 112
BFHE 2007, 213
BStBl II 2005, 35
DB 2005, 478
DStR 2004, 2094
NZG 2005, 368
NZM 2005, 266
ZfIR 2005, 61
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 14 K 153/01 - 12.12.2002 (EFG 2003, 1302),

Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff, wirtschaftliche Einheit

BFH, Urteil vom 03.08.2004 - Aktenzeichen X R 40/03

DRsp Nr. 2004/18148

Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff, wirtschaftliche Einheit

»Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt ("Häuserzeile") werden können.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 § 93 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; BGB § 890 ; GBO §§ 3 ff. ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat seinen Wohnsitz in F/Schweiz. Seit 1972 war er geschäftsführender Gesellschafter der W-GmbH, deren Anteile er seit 1986 alleine hält. Unternehmensgegenstand der W-GmbH war der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Im Jahr 1989 veräußerte die W-GmbH das letzte im Vorratsvermögen befindliche Grundstück. Seit 1990 ist die W-GmbH ausschließlich als Hausverwaltungsgesellschaft tätig.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum von 1986 bis 1989 die folgenden Grundstücksgeschäfte getätigt hatte: