BFH - Urteil vom 20.04.2006
III R 1/05
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 1 § 184 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 14 S. 2 § 14a § 18 ; GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2681
BB 2007, 250
BFH/NV 2007, 138
BFHE 214, 31
BStBl II 2007, 375
DB 2006, 2670
DStR 2006, 2209
ZfIR 2007, 589
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2843/01

Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze zu addieren; inaktive Phase; Abgabe der Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

BFH, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen III R 1/05

DRsp Nr. 2006/28487

Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze zu addieren; inaktive Phase; Abgabe der Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

»1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren. 2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden. 3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.«

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 2 § 170 Abs. 1 § 184 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 14 S. 2 § 14a § 18 ; GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: