Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt.
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