Streitig ist das Vorliegen und der Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels.
B. A. (Vater) und C. A. (Sohn) sind Gesellschafter zu gleichen Teilen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts -GbR-, der Klägerin. Beide Gesellschafter sind daneben zu je 50% an einer Baufirma (A. Bauunternehmung GmbH) und einer Bauträgergesellschaft (D. GmbH) beteiligt. C. A. betreibt außerdem noch ein Bauingenieurbüro.
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