FG München - Beschluss vom 19.10.2007
1 V 1502/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel eines Bauträgers

FG München, Beschluss vom 19.10.2007 - Aktenzeichen 1 V 1502/07

DRsp Nr. 2008/686

Gewerblicher Grundstückshandel eines Bauträgers

Gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei langfristigen Mietverträgen über Gewerberäume vorliegen. Ermittlung der Zählobjekte beim Bauträger, Arrondierungskäufe, Einlage in Bauunternehmen als Umlaufvermögen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein bei der Veräußerung eines Gewerbe- und Bürohauses erzielter Veräußerungsgewinn steuerbar oder im nicht steuerbaren Privatvermögen erzielt worden ist.

Der Kläger wird beim Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - seit 1997 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln, vorher mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt.

Der Sachverhalt stellt sich nach Aktenlage wie folgt dar: