Streitig ist, ob ein bei der Veräußerung eines Gewerbe- und Bürohauses erzielter Veräußerungsgewinn steuerbar oder im nicht steuerbaren Privatvermögen erzielt worden ist.
Der Kläger wird beim Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - seit 1997 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln, vorher mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt.
Der Sachverhalt stellt sich nach Aktenlage wie folgt dar:
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