FG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.2006
3 K 3105/03 G
Normen:
EStG § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 686

Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung vor Fertigstellung; Langfristige Finanzierung; Vermietung; Drei-Objekt-Regel; Bedingte Veräußerungsabsicht; Nachhaltigkeit; Bauträgerähnliche Tätigkeit - Kein gewerblicher Grundstückshandel bei bedingter Veräußerungsabsicht, aber Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze; ein Mehrfamilienhaus ist nur ein Objekt

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 3 K 3105/03 G

DRsp Nr. 2007/6230

Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung vor Fertigstellung; Langfristige Finanzierung; Vermietung; Drei-Objekt-Regel; Bedingte Veräußerungsabsicht; Nachhaltigkeit; Bauträgerähnliche Tätigkeit - Kein gewerblicher Grundstückshandel bei bedingter Veräußerungsabsicht, aber Unterschreiten der Drei-Objekt-Grenze; ein Mehrfamilienhaus ist nur ein Objekt

1. Auch ein Mehrfamilienhaus ist nur ein Zählobjekt im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel. 2. Eine langfristige Finanzierung und die Erteilung eines Maklerauftrages zur Vermietung der Wohnungen können auch bei dem Verkauf eines Gebäudes vor Fertigstellung die Vermutung einer von Anfang an bestehenden unbedingten Veräußerungsabsicht widerlegen. 3. In Fällen nur bedingter Veräußerungsabsicht ist das Tatbestandsmerkmal nachhaltigen Tätigwerdens in Wiederholungsabsicht nur dann erfüllt, wenn eine gewisse Anzahl von An- und Verkäufen getätigt wird. Daran fehlt es bei Veräußerung eines teilfertigen Gebäudes. 4. Die zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses erforderlichen Bautätigkeiten begründen noch keine Nachhaltigkeit i. S. des § 15 EStG.