Die Beteiligten streiten über den Umfang des unstreitig von dem Kläger seit dem Streitjahr betriebenen gewerblichen Grundstückshandels.
Im April 1991 verstarb der Vater des Klägers. Er hinterließ seinen beiden Söhnen, dem Kläger und seinem Bruder ..., ein mit einem Wochenendhaus bebautes, 780 qm großes Grundstück ... . Das Grundstück befand sich seit ca. 1937 im privaten Familienbesitz.
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