BFH - Beschluss vom 04.04.2005
IV B 104/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1541
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5872/00

Gewerblicher Grundstückshandel; Fünf-Jahres-Frist; kurzfristige Überschreitung; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen IV B 104/03

DRsp Nr. 2005/10019

Gewerblicher Grundstückshandel; Fünf-Jahres-Frist; kurzfristige Überschreitung; kumulative Urteilsbegründung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen bei kumulativer Urteilsbegründung.2. Der sog. Fünf-Jahres-Zeitraumes ist keine starre zeitliche Grenze i. S. eines materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmals.3. Eine Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums um sieben Wochen ist mit der von wenigen Tagen nicht zu vergleichen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Sie erwarben am 19. September 1990 einen Wohnblock mit sechs Wohnungen und fünf Garagen zu einem Preis von 320 000 DM. Mit Teilungserklärung vom 8. Juni 1993 teilten sie das Hausgrundstück in sechs Eigentumswohnungen und fünf Garagenrechte auf.

Am 4. September 1995 verkauften sie aus dem Grundbesitz einen kleinen Teil an die Gemeinde zum Preis von 9 000 DM. Am 6. November 1995 veräußerten sie alle Eigentumswohnungen und Garagenrechte zu einem Preis von 600 000 DM an einen einzigen Erwerber.

Zuvor --am 15. Juni 1993-- hatten sie ein weiteres Mehrfamilienhaus zum Preis von 280 000 DM erworben. Dieses Haus veräußerten sie am 19. Dezember 1995 zu einem Preis von 350 000 DM.