Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen sind von der Rechtsprechung hinlänglich geklärt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 607). Die Frage, ob ein Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Grundstücksgesellschaft --ebenso wie ein Einzelunternehmer-- in eigener Person Grundstücke im privaten Bereich verwalten kann, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen; ihr kommt daher ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Neue Gesichtspunkte, die in der Rechtsprechung des BFH bisher nicht berücksichtigt worden sind, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden.
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