BFH - Beschluss vom 07.12.2006
IX B 4/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 714
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2004/03

Gewerblicher Grundstückshandel; Gesellschafter-/Gesellschafts- ebene

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX B 4/06

DRsp Nr. 2007/2878

Gewerblicher Grundstückshandel; Gesellschafter-/Gesellschafts- ebene

1. Auf eine evtl. bestehende Einkünfteerzielungsabsicht bei einzelnen Gesellschaftern kommt es nicht an, wenn diese bereits auf der Ebene der Gesellschaft nicht besteht.2. Es ist geklärt, dass für den Verwertungszeitraum i. S. der Drei-Objekt-Grenze die jeweiligen schuldrechtlichen Geschäftsabschlüsse maßgebend sind.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

1. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602). Solche Fehler enthält die Vorentscheidung nicht.