FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2006
7 K 51/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1330

Gewerblicher Grundstückshandel; Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 7 K 51/01

DRsp Nr. 2006/20589

Gewerblicher Grundstückshandel; Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer GmbH

1. Von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten kann nicht ausgegangen werden, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Verkauf von Eigentumswohnungen lediglich formal auf die vom Verkäufer beherrschte GmbH als Zwischenerwerberin ausgelagert wurde. 2. Ein Gestaltungsmissbrauch ist danach zu verneinen, wenn die GmbH Eigentümerin der Grundstücke wird, den Erwerb selbst finanziert, die Bebauung selbst fortführt und die Begründung von Wohneigentum durch die GmbH nicht von der Bevollmächtigung des Verkäufers abhängt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; AO (1977) § 42 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger durch die Bebauung von zwei Grundstücken und deren anschließende Veräußerung an eine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft den Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels verwirklichte.