FG München - Beschluss vom 05.09.2002
13 V 2120/02
Normen:
AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gewerblicher Grundstückshandel: Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung der Drei-Objekt-Grenze; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1992, 993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998

FG München, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 13 V 2120/02

DRsp Nr. 2002/17130

Gewerblicher Grundstückshandel: Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung der "Drei-Objekt-Grenze"; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1992, 993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998

Der über die "Drei-Objekt-Grenze" hinausgehende An- und Verkauf von Grundstücken, der, vom Steuerpflichtigen über mit ihm verwandte oder verschwägerte Personen abgewickelt wird, ohne dass diese am erwirtschafteten Gewinn teilhaben, stellt einen Gestaltungsmißbrauch des Rechts (§ 42 AO) mit der Folge der Annahme eines gewerblichen Grunstückshandels dar.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller (ASt) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 bis 1998 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (Ingenieurbüro des ASt bis 29.2.1996) und nichtselbständiger Arbeit (Fachlehrertätigkeit der Antragstellerin - AStin -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Anschluss an eine Steuerfahndung bei den ASt (Bericht vom 30.11.2001) erließ der Antragsgegner (Finanzamt) jeweils am 6.2.2002 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 sowie einen Einkommensteuerbescheid 1998 und Erstbescheide über einheitliche Gewerbesteuermessbeträge 1992 bis 1998 gegenüber dem ASt.