FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2008
3 K 223/05 G
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 482

Gewerblicher Grundstückshandel; Gewinnermittlungsart; Einnahme-Überschuss-Rechnung; Gewinnermittlungszeitraum; Gewinneinkünfte; Überschusseinkünften aus Vermietung und Verpachtung - Berücksichtigung des für den Verkauf einer Eigentumswohnung erzielten Kaufpreises bei Berechnung gewerblichen Gewinns aus einem Gewerbebetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 223/05 G

DRsp Nr. 2009/4934

Gewerblicher Grundstückshandel; Gewinnermittlungsart; Einnahme-Überschuss-Rechnung; Gewinnermittlungszeitraum; Gewinneinkünfte; Überschusseinkünften aus Vermietung und Verpachtung - Berücksichtigung des für den Verkauf einer Eigentumswohnung erzielten Kaufpreises bei Berechnung gewerblichen Gewinns aus einem Gewerbebetrieb

1. Die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) setzt voraus, dass das Wahlrecht zu Beginn des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt wird, wobei dem Steuerpflichtigen bewusst sein muss, Gewinneinkünfte zu erzielen. 2. Die Ermittlung von Überschusseinkünften aus Vermietung und Verpachtung ist daher keine Wahl der Ermittlungsart gem. § 4 Abs. 3 EStG. 3. Fehlt es an einer Wahlentscheidung für § 4 Abs. 3 EStG, so ist der Gewinn - ggf. im Wege der Schätzung - auch bei einem gewerblichen Grundstückshandel durch Bestandsvergleich zu ermitteln. 4. Die Wahl der Gewinnermittlungsart muss sich durch positives eigenes Handeln des Steuerpflichtigen nach Außen dokumentiert haben.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand: