FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.1997
9 K 5486/92 G
Fundstellen:
EFG 1998, 321

Gewerblicher Grundstückshandel: Gewinnerzielungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 9 K 5486/92 G

DRsp Nr. 2001/2800

Gewerblicher Grundstückshandel: Gewinnerzielungsabsicht

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze nicht vor, wenn der Veräußerungsvorgang insgesamt nicht zu einem Gewinn führt und eine unabhängig vom konkreten Verkauf bestehende Veräußerungsabsicht allenfalls als vage Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist.

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Versicherungskaufmann gewerblich tätig. Er erwarb 1983 das unbebaute Grundstück X - straße in X - Stadt. Sofort nach dem Erwerb begann er mit der Errichtung eines Wohngebäudes mit 16 Wohnungen und 15 Garagen. Das Gebäude wurde 1984 fertiggestellt. Wohnungen und Garagen wurden vermietet. Der Kläger erklärte entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Teilungserklärung vom 13.08.1986 wurde das Grundstück in 16 Eigentumswohnungen aufgeteilt. Davon verkaufte der Kläger 8 Wohnungen und 7 Garagen zum 01.11.1986, 2 Wohnungen und 2 Garagen zum 01.12.1986 und weitere 3 Wohnungen und 3 Garagen zum 01.07.1987.