FG Niedersachsen - Urteil vom 19.07.2007
14 K 519/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1034

Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH; Abschirmwirkung; Gestaltungsmissbrauch - Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel bei - durch Gestaltungsmissbrauch - zurechenbarem anschließendem Weiterverkauf

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 14 K 519/03

DRsp Nr. 2008/11636

Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH; Abschirmwirkung; Gestaltungsmissbrauch - Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel bei - durch Gestaltungsmissbrauch - zurechenbarem anschließendem Weiterverkauf

1. Zur Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Grundstückshandel. 2. Eine GbR, die ein unfertiges Objekt an eine GmbH weiterverkauft, erzielt Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel, wenn ihr der nachfolgender Weiterverkauf von 100 Wohnungen durch die GmbH wegen eines Gestaltungsmissbrauchs zuzurechnen ist. 3. Eine allgemeine Antwort, wann im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Grundstücken unter Einschaltung Dritter ein Missbrauchstatbestand gegeben ist, ist nicht möglich; die Antwort hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Wird eine GmbH aber nur "pro forma" in Veräußerungen eingeschaltet und sichert sich dabei selbst den wirtschaftlichen Erfolg der Transaktion, spricht das für einen Missbrauch.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Kl.) Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel erzielt hat.