FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2006
10 K 3348/99 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 919

Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht; Großobjekt; Nachhaltigkeit - Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines gewerblichen Großobjekts

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 3348/99 G

DRsp Nr. 2006/20646

Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht; Großobjekt; Nachhaltigkeit - Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines gewerblichen Großobjekts

1. Allein aus dem naheliegenden Umstand, dass aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb, Bebauung mit einem größeren gewerblichen Objekt und Verkauf eines Grundstücks von Anfang an eine Verkaufsabsicht vorgelegen haben dürfte, kann noch nicht auf das durch die Absicht der Wiederholung charakterisierte Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit geschlossen werden. 2. Die Bejahung der Nachhaltigkeit bei nur einem Veräußerungsvorgang ohne erkennbare Wiederholungsabsicht erfordert eine Vielzahl von beim Verkauf entfalteten oder auf den Verkaufserfolg gerichteten Einzeltätigkeiten, die gerade dem Veräußerungsvorgang ein besonderes Gewicht verliehen haben. 3. Die Umstände im Zusammenhang mit der Beschaffung, Bebauung und Vermietung eines Grundstücks bestimmen nicht die Verkehrsanschauung von der Tätigkeit eines Grundstückshändlers.