FG Münster vom 24.05.2000
8 K 5183/99 E
Fundstellen:
EFG 2000, 1370

Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstückszuordnung zum Privatvermögen

FG Münster, vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 8 K 5183/99 E

DRsp Nr. 2001/8898

Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstückszuordnung zum Privatvermögen

Bei einem gewerblichen Grundstückshändler, der außerdem aus Grundstücksvermietungen hohe Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung erzielt, kann ein erworbenes und anschließend mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zum Privatvermögen gehören, wenn es nach Fertigstellung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vermietet wird. Dies gilt sogar, wenn das Mietverhältnis vom Mieter vorzeitig beendet wird und das Grundstück bereits nach drei Jahren durch vorweggenommene Erbfolge auf die Tochter des Steuerpflichtigen übergeht.

Tatbestand:

Streitig ist, ob in einer Grundstücksschenkung eine steuerpflichtige Entnahme aus dem Betriebsvermögen liegt.

Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehegatten. Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind auch die von ihm getätigten Grundstücksgeschäfte erfasst. Außerdem hat der Kläger mehrere andere Grundstücke, die er vermietet.