BFH - Urteil vom 05.06.2008
IV R 81/06
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 7 § 9 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2332
BFH/NV 2008, 1751
BFHE 222, 295
BStBl II 2010, 974
DB 2008, 1946
GmbHR 2008, 1111
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4006/03

Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften; Bindungswirkung der Feststellung dieser Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte bei der Untergesellschaft im Feststellungsverfahren der Obergesellschaft; Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG

BFH, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IV R 81/06

DRsp Nr. 2008/16726

Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als drei Anteilen an gewerblich geprägten Objektgesellschaften; Bindungswirkung der Feststellung dieser Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte bei der Untergesellschaft im Feststellungsverfahren der Obergesellschaft; Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2 GewStG

»Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen.«

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 7 § 9 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der GmbH & Co. KG laut Eintragung im Handelsregister den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien.