I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte als Kommanditistin der X GmbH & Co. KG (KG). Die Kläger erwarben und veräußerten in dem Zeitraum von 1982 bis 1993 mehrere Grundstücke. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-) nahm zunächst bei jedem der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel an, vertrat in der Einspruchsentscheidung aber die Auffassung, dass der Grundstückshandel allein der Klägerin zuzurechnen sei und dass die Schenkungen auf den Kläger wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht anerkannt werden könnten.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es schloss sich der Auffassung des FA an; selbst wenn man keinen Missbrauch annehme, sei von einem gemeinschaftlich betriebenen Grundstückshandel auszugehen.
Mit der Beschwerde machen die Kläger insbesondere geltend:
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