FG Niedersachsen - Urteil vom 11.08.2004
2 K 757/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 424
Steuertelex 2005, 247

Gewerblicher Grundstückshandel; Nachträgliche Werbungskosten; Private Vermögensverwaltung; Drei-Objekt-Grenze - Gewerblicher Grundstückshandel und Drei-Objekt-Grenze

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 2 K 757/00

DRsp Nr. 2005/1819

Gewerblicher Grundstückshandel; Nachträgliche Werbungskosten; Private Vermögensverwaltung; Drei-Objekt-Grenze - Gewerblicher Grundstückshandel und Drei-Objekt-Grenze

1. Hat eine GbR nach Veräußerung eines Grundstücks keine Mieteinnahmen mehr, sind die danach weiterhin anfallenden Aufwendungen (insbesondere Schuldzinsen) nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. 2. Zur Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung. 3. Bei der Frage, welche Grundstücke in die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen sind, ist auf den einzelnen Rechtsträger abzustellen. 4. Der unmittelbare Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich nicht zulässig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Streitjahren 1996 bis 1998 Grundstücksaufwendungen steuerlich geltend machen können.

Die Kläger waren in den Streitjahren Freiberufler mit jeweils eigener Praxis in Niedersachsen. Daneben waren sie die Gesellschafter der X-GbR (GbR), an deren Gesellschaftsvermögen sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Die Kläger hatten die GbR im Jahre 1990 gegründet.