Streitig ist, ob die Kläger im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Streitjahren 1996 bis 1998 Grundstücksaufwendungen steuerlich geltend machen können.
Die Kläger waren in den Streitjahren Freiberufler mit jeweils eigener Praxis in Niedersachsen. Daneben waren sie die Gesellschafter der X-GbR (GbR), an deren Gesellschaftsvermögen sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Die Kläger hatten die GbR im Jahre 1990 gegründet.
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