FG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2006
15 K 10556/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1031

Gewerblicher Grundstückshandel; Private Vermögensverwaltung; Veräußerungsabsicht - Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung und Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 15 K 10556/03

DRsp Nr. 2007/7417

Gewerblicher Grundstückshandel; Private Vermögensverwaltung; Veräußerungsabsicht - Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung und Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen

1. Die sog. Drei-Objekt-Grenze wirkt nicht als eine Freigrenze, sondern hat nur indizielle Bedeutung. Auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zweifelsfrei von vornherein eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat. 2. Verkauft ein Steuerpflichtiger nicht lediglich zwei bereits fertig gestellte Objekte, sondern übernimmt er gegenüber den Erwerbern die Verpflichtung, diese Objekte innerhalb bestimmter Fristen gemäß Baubeschreibung und Baugenehmigung herzustellen und haftet er für Sachmängel bezüglich der baulichen Leistungen nach den Bestimmungen des BGB, so spricht dies für einen gewerblichen Grundstückshandel. 3. Bewirkt die ratenweise Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe des Baufortschritts letztlich, dass die Herstellung der zwei veräußerten Objekte nicht vom Steuerpflichtigen, sondern von den Erwerbern finanziert wird, so spricht auch dies für einen gewerblichen Grundstückshandel.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie die Frage, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.