FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2005
12 K 6744/01 E, G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Teilschenkung; Grundstück; Angehörige; Erwerbsvorgang; Fünfjahreszeitraum; Veräußerungsabsicht - Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung bei Teilschenkung von Grundstücken durch einen Angehörigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 12 K 6744/01 E, G

DRsp Nr. 2005/21263

Gewerblicher Grundstückshandel; Teilschenkung; Grundstück; Angehörige; Erwerbsvorgang; Fünfjahreszeitraum; Veräußerungsabsicht - Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung bei Teilschenkung von Grundstücken durch einen Angehörigen

1. Werden bebaute Grundstücke im Wege einer Teilschenkung zu unter den Verkehrswerten liegenden Kaufpreisen auf einen Abkömmling übertragen und realisiert dieser im folgenden 10-Jahres-Zeitraum lediglich die geschenkten Werte durch Veräußerung, ohne hierbei einen unternehmerischen Plan des Voreigentümers fortzuführen oder den Grundstücken durch Modernisierung oder Aufteilung eine andere Marktgängigkeit zu verleihen, so kann dies mangels zwingender Rückschlüsse auf einen mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen gewerblichen Verkehr betriebenen gewerblichen Grundstückshandel einen Akt der privaten Vermögensverwaltung darstellen. 2. Bei Veräußerung von Objekten außerhalb des Fünfjahreszeitraums muss die indiziell begründete Annahme einer bereits anfänglich bedingten Veräußerungsabsicht durch zusätzliche Umstände (z. B. veräußerungsmotivierte Baumaßnahmen, Finanzierung und Vermietung, Branchenkundigkeit) gestützt werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: