FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2006
14 K 4944/02 E, F
Normen:
EStG § 7 § 15 Abs. 1 ; FördG § 3 Satz 1 § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1511

Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig vermietete Objekte - Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen bei gewerblichem Grundstückhandel

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 14 K 4944/02 E, F

DRsp Nr. 2006/29489

Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig vermietete Objekte - Zuordnung von Grundstücken zum Umlaufvermögen bei gewerblichem Grundstückhandel

1. Die (haupt-)berufliche Tätigkeit eines Grundstückshändlers als solche kann nicht bereits die Zugehörigkeit eines Grundstücks, das dieser in seinem Privatvermögen halten will, zum Umlaufvermögen des Handelsbetriebes indizieren. 2. Gegen einen Erwerb der fraglichen Grundstücke mit bedingter Veräußerungsabsicht können deren langfristige Vermietung sowie Finanzierung sprechen.

Normenkette:

EStG § 7 § 15 Abs. 1 ; FördG § 3 Satz 1 § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung zweier gewerblich genutzter Grundstücke zum Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückhandels der Klägerin.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Klägerin ist seit 1980 als selbständige Immobilienverwalterin tätig.

In ihrem Eigentum standen mehrere Mehrfamilienhäuser. In ihren Einkommensteuererklärungen ordnete die Klägerin die Objekte ihrem Privatvermögen zu. Die Mieteinnahmen erfasste sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Grundstücksaufwendungen als Herstellungs- oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.