BFH - Urteil vom 18.09.2002
X R 4/02
Normen:
AO § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 457

Gewerblicher Grundstückshandel; Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in betriebliche (gewerbliche) Einkünfte

BFH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen X R 4/02

DRsp Nr. 2003/3093

Gewerblicher Grundstückshandel; Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in betriebliche (gewerbliche) Einkünfte

1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist bereits dann zu bejahen, wenn der Stpfl. bereit gewesen wäre, das fragliche Objekt an einen anderen Bewerber zu veräußern, wenn sich der ursprüngliche Verkauf zerschlagen hätte.2. Bei einem betrieblich beteiligten Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft werden die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte als betriebliche Einkünfte (um)qualifiziert. Da sich dies außerhalb der Zebra-Gesellschaft vollzieht, hat hierüber das für die Besteuerung des einzelnen Gesellschafters zuständige FA zu entscheiden.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1988 erzielte der 1954 geborene Kläger als Rechtsreferendar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bereits seit 1975 ist er --teilweise gemeinsam mit Dritten-- auf dem Gebiet des Erwerbs und der Bebauung von Grundstücken, deren Vermietung und Veräußerung tätig. U.a. wurden folgende Grundstücksgeschäfte getätigt:

Lage Erwerb Baumaßnahmen, Verkauf

zwischenzeitliche Nutzung 1. Juni 1990