BFH - Urteil vom 05.05.2011
IV R 34/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50267/03

Gewerblicher Grundstückshandel: Ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IV R 34/08

DRsp Nr. 2011/12466

Gewerblicher Grundstückshandel: Ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt

Ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Objekt im Sinne der zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienenden Drei-Objekt-Grenze.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die durch Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1993 gegründet wurde. Mit Beschluss vom 29. August 1995 wurde sie aufgelöst. Seither befindet sie sich in Liquidation. Gesellschafterinnen und Liquidatorinnen sind Frau M und Frau S, jeweils mit einem Gewinnanteil von 50 %.

Im Jahr 1993 erwarb die Klägerin ein aus drei Flurstücken bestehendes, insgesamt 4 668 qm großes Grundstück in A. Das Grundstück ging zum 31. Oktober 1993 auf die Klägerin über. Bereits am 16. Juli 1993 war dieser die Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 36 Wohnungen erteilt worden. Architekt war der Ehemann von Frau S, die Bauleitung übernahm der Ehemann von Frau M als Bauunternehmer. Die Errichtung der Wohnungen wurde öffentlich gefördert.