FG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2004
16 K 4780/99 E
Normen:
EStG § 4 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung; Unbedingte Veräußerungsabsicht; Wechsel der Gewinnermittlungsart; Übergangsgewinn; Bilanzzusammenhang; AfA auf Umlaufvermögen - Keine Unterstellung des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Bestreiten eines gewerblichen Grundstückshandels

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 16 K 4780/99 E

DRsp Nr. 2005/10709

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung; Unbedingte Veräußerungsabsicht; Wechsel der Gewinnermittlungsart; Übergangsgewinn; Bilanzzusammenhang; AfA auf Umlaufvermögen - Keine Unterstellung des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Bestreiten eines gewerblichen Grundstückshandels

1. Bei der Veräußerung von 2 Grundstücken, die 1 1/2 Jahre vorher erworben, anschließend mit Gewerberäumen bebaut und sodann zunächst vermietet worden sind, ist von einem mit unbedingter Veräußerungsabsicht betriebenen gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, wenn in den vor Fertigstellung abgeschlossenen Mietverträgen bereits Vorkaufsrechte vereinbart waren. 2. Bestreitet der Steuerpflichtige das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels und erklärt lediglich Einkünfte aus Vermietung, so kann deshalb keine vom Vermögensvergleich abweichende Wahl der Gewinnermittlung unterstellt und ein Übergangsgewinn angesetzt werden. 3. War im Zeitpunkt der Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch die Finanzbehörde noch keine Festsetzungsverjährung für das Jahr 01 eingetreten, so kommt eine Gewinnkorrektur aufgrund des Bilanzenzusammenhangs im Jahr 02 wegen in den Vorjahren fehlerhaft vorgenommener AfA auf Umlaufvermögen nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 4 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand: