BFH - Urteil vom 18.09.2002
X R 108/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 455

Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

BFH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen X R 108/96

DRsp Nr. 2003/3092

Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

1. Bei einem MFH liegen erst dann mehrere Objekte vor, wenn eine Teilung nach dem WEG vollzogen ist.2. Der so genannten 3-Objekt-Grenze kommt nur indizielle Bedeutung zu. Auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1993 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erwarb im Jahr 1990 als Alleineigentümer das unbebaute Grundstück K-Weg 4 in W. Er errichtete auf dem Grundstück ein Doppelhaus, das er im Jahr 1993 an einen Erwerber veräußerte. Im Jahre 1993 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte das unbebaute Grundstück K-Straße 7 in O. Sie errichteten darauf ein Doppelhaus. "Die beiden bebauten Grundstücke" veräußerten sie im Dezember 1993. Hierzu haben die Kläger im Revisionsverfahren vorgetragen, entgegen dem insoweit missverständlichen Urteil sei auch dieses Doppelhaus an einen einzigen Erwerber veräußert worden.