I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1993 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erwarb im Jahr 1990 als Alleineigentümer das unbebaute Grundstück K-Weg 4 in W. Er errichtete auf dem Grundstück ein Doppelhaus, das er im Jahr 1993 an einen Erwerber veräußerte. Im Jahre 1993 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte das unbebaute Grundstück K-Straße 7 in O. Sie errichteten darauf ein Doppelhaus. "Die beiden bebauten Grundstücke" veräußerten sie im Dezember 1993. Hierzu haben die Kläger im Revisionsverfahren vorgetragen, entgegen dem insoweit missverständlichen Urteil sei auch dieses Doppelhaus an einen einzigen Erwerber veräußert worden.
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