FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2005
3 K 552/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung vor Bebauung; Gewährleistungspflichten; Kurzfristige Finanzierung; Bedingte Veräußerungsabsicht - Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Objekt

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 3 K 552/04

DRsp Nr. 2006/29705

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung vor Bebauung; Gewährleistungspflichten; Kurzfristige Finanzierung; Bedingte Veräußerungsabsicht - Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Objekt

1. Zu den Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels. 2. Bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Diese besonderen Umstände können darin liegen, dass das Grundstück bereits vor seiner Bebauung verkauft wird oder wenn Gewährleistungspflichten eingegangen werden, die über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinausgehen. Das gilt auch, wenn der Seuertpflichtige nicht hauptberuflich einer Tätigkeit nachgeht, die der Baubranche zuzurechnen ist. 3. Das Eingehen nur kurzfristiger Kreditverbindlichkeiten entsprechend der vorgenommenen Bautätigkeiten kann eine bedingte Veräußerungsabsicht indizieren.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob vorliegend ein gewerblicher Grundstückhandel gegeben ist.