FG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.2000
3 K 310/94
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1040

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht; Nachhaltigkeit - Kein gewerblicher Grundstückshandel bei zwar wiederholter aber lediglich zeitweise vor der Fertigstellung des (Groß-)Objekts erwogener Veräußerungsabsicht des unbebaut erworbenen Grundstücks.

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 310/94

DRsp Nr. 2001/8829

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht; Nachhaltigkeit - Kein gewerblicher Grundstückshandel bei zwar wiederholter aber lediglich zeitweise vor der Fertigstellung des (Groß-)Objekts erwogener Veräußerungsabsicht des unbebaut erworbenen Grundstücks.

1. Wird ein nicht in bedingter Veräußerungsabsicht erworbenes unbebautes Grundstück mit einem Großobjekt bebaut und lediglich zeitweise vor Fertigstellung des Objekts dessen Veräußerung erwogen, liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ursprünglich dokumentierte Wiederholungsabsicht bereits vor Fertigstellung des Objekts nicht mehr gegeben ist. 3. Der einmalige Verkauf eines Objektes an einen Erwerber erfüllt nicht die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einer GbR als Aufgabegewinn i.S.d. §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren ist.