FG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2006
14 K 5266/02 G,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1513

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht; Nachhaltigkeit; Generalunternehmer - Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit bei Beauftragung eines Generalunternehmers

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 5266/02 G,F

DRsp Nr. 2006/20636

Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht; Nachhaltigkeit; Generalunternehmer - Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit bei Beauftragung eines Generalunternehmers

1. Für die Frage, ob ein Grundstück in unbedingter bzw. bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Erwerber das Grundstück unentgeltlich oder entgeltlich, durch Kaufvertrag, Schenkung oder im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erwirbt. 2. Nur im Fall des Grundstückserwerbs durch den Erben sind wegen der fehlenden Personenidentität grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Absicht des Erblassers zulässig, soweit nicht bereits der Erblasser in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel aufgenommen hatte und der Erbe einen unternehmerischen Gesamtplan fortführt. 3. Hat der Steuerpflichtige zwei Flurstücke in zwei verschiedenen notariellen Urkunden zeitgleich an denselben Käufer veräußert, so rechtfertigt dies bei einem einheitlichen Verkaufsentschluss noch nicht die Annahme der Wiederholungsabsicht.