BFH - Urteil vom 20.07.2005
X R 74/01
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2195
BFH/NV 2005, 2195
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 130/94

Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer - Verwertungsfrist beim gewerblichen Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen X R 74/01

DRsp Nr. 2005/18235

Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer - Verwertungsfrist beim gewerblichen Grundstückshandel

1. Der Senat hält daran fest, dass die Gewerbeertragsteuer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; er sieht daher keinen Anlass, die Rechtssache dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen.2. Zur Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensverwaltung.3. Die Zeitspanne von fünf Jahren bildet keine starre Grenze.4. Maßgebend für den Verwertungszeitraum i. S. der Drei-Objekt-Grenze sind die jeweiligen schuldrechtlichen Geschäfte.5. Auch gescheiterte Grundstücksverkäufe sind als Objekt i. S. der Drei-Objekt-Grenze zu werten.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1980 und 1982 einen Baustoffhandel. Seine Ehefrau unterhielt ein Hotel. Daneben tätigten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Grundstücksgeschäfte.