FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2000
4 K 2359/98
Normen:
EStDV § 82g ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerblicher Grundstückshandel:Gescheiterte Verkäufe bei der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen / Beginn der Fünf-Jahres-Frist bei Sanierungsgebäuden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 4 K 2359/98

DRsp Nr. 2002/9550

Gewerblicher Grundstückshandel:Gescheiterte Verkäufe bei der Drei-Objekt-Grenze einzubeziehen / Beginn der Fünf-Jahres-Frist bei Sanierungsgebäuden

1. Gescheiterte Grundstücksverkäufe sind für die Berechnung der Drei-Objekt-Grenze mitzuzählen.2. Im Fall der Sanierung von erworbenen Gebäuden beginnt der für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels maßgebliche Fünfjahreszeitraum mit dem Abschluss der durchgeführten Arbeiten.

Normenkette:

EStDV § 82g ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und ob die in Etagenwohnungen aufgeteilte Immobilie deshalb nicht zum abzugsfähigen Umlaufvermögen gehört.