FG Köln - Urteil vom 19.01.2007
10 K 2841/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 549
DStRE 2007, 1232
EFG 2007, 1032

Gewerbliches Unternehmen

FG Köln, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 10 K 2841/05

DRsp Nr. 2007/6261

Gewerbliches Unternehmen

Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (hier: Tätigkeit in einem Call-Center)

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen ... GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden "GmbH") nichtselbständig tätig geworden ist oder selbständig war und deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Die Klägerin war vom 1. Januar 2000 bis 30. Oktober 2003 für die GmbH tätig. Bei der GmbH handelt es sich um ein Unternehmen, das im Bereich des Telefonsex tätig ist. Ob die Klägerin einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, ist nicht aufklärbar. Der Beklagte hat einen Vertrag zu den Akten gereicht, den die GmbH üblicherweise mit den bei ihr beschäftigten Damen geschlossen hat. Auf diesen Vertrag, der mit "Freier Mitarbeitervertrag" überschrieben ist, wird Bezug genommen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die tatsächliche Durchführung dem Inhalt des Vertrages in keinster Weise entsprochen habe. Wegen der Einsatzbedingungen und -durchführung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.9.2005 Bezug genommen.

Die Preise für ein Telefongespräch setzten sich wie folgt zusammen:

Preise

Standardgespräch

(bis zu 20 min)

EUR 30,00

Kurzgespräch

EUR 25,00

Dreier

EUR 40,00

Fotos

Je 5 Stück

EUR 5,00