FG Sachsen - Urteil vom 14.05.2009
6 K 1764/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 79b Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gewerblichkeit der Beratertätigkeit eines Estrichlegermeisters

FG Sachsen, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 6 K 1764/08

DRsp Nr. 2009/15739

Gewerblichkeit der "Beratertätigkeit" eines Estrichlegermeisters

Berät ein Estrichlegermeister ohne Studienabschluss, der selber mehr als 20 Jahre Estriche und Böden verlegt und eine Unternehmensgrupe mit mehr als 150 Mitarbeitern geführt hat, nunmehr andere Estrich- und Bodenlegefirmen, so ist diese Beratungstätigkeit als gewerblich und nicht als freiberuflich einzustufen, wenn der Estrichlegermeister nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten einmonatigen Frist nach § 79b Abs. 2 FGO nachgewiesen hat, dass er über eine Ausbildung verfügt, die einem beratenden Betriebswirt zumindest mit Fachschulniveau vergleichbar ist. Die Anstellungsverträge bei Unternehmen seiner Unternehmensgruppe allein sind für sich genommen nicht aussagekräftig, um einen Nachweis über die Kenntnisse des Klägers zu führen.

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; FGO § 79b Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich oder gewerblich anzusehen ist.

Der Kläger ist Estrichlegermeister. In den Kalenderjahren 2003 und 2004 übte er eine "Beratertätigkeit" aus, bei der es sich nach Auffassung des Klägers um eine freiberufliche Tätigkeit handeln soll.