FG Münster - Urteil vom 22.08.2008
12 K 3696/05 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 351

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen EDV-Organisators

FG Münster, Urteil vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 12 K 3696/05 G

DRsp Nr. 2009/1540

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen "EDV-Organisators"

1. Ein EDV-Organisator, der faktisch über die Kenntnisse eines Diplom-Wirtschaftsinformatikers (FH) verfügt, hat keine einem Diplom-Informatiker vergleichbare Ausbildung und damit keine Ausbildung eines Ingenieurs. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausbildung als Freiberufler im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. 2. Wer im Bereich der Installation des Standard-Software-Programms SAP R/3 im Bereich der Personalwirtschaft ältere Systeme in Unternehmen ablösen hilft und Mitarbeiter schult, übt keine der Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbare Tätigkeit aus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als gewerblich zu beurteilen ist.