FG Sachsen - Urteil vom 16.05.2001
5 K 491/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten; Festsetzung der einheitl. Gewerbesteuermeßbeträge für 1993, 1994 und 1995

FG Sachsen, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 5 K 491/97

DRsp Nr. 2002/4724

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten; Festsetzung der einheitl. Gewerbesteuermeßbeträge für 1993, 1994 und 1995

1. Ein selbständig tätiger externen Datenschutzbeauftragter erzielt gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit ist ein eigener Beratungszweig und ähnelt weder der Tätigkeit eines herkömmlichen Betriebswirts noch der eines Ingenieurs. 2. Ein Beruf ist nicht schon deshalb den Katalogberufen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich, weil er eine gewisse Vergleichbarkeit mit der gesamten Gruppe der genannten Berufe aufweist.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind.