Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als gewerblich zu beurteilen ist.
Der Kl. betreibt in der Rechtsform einer Einzelfirma ein Unternehmen unter der Bezeichnung "A". Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2003 gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (BA).
Folgende Ausbildungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen hatte der Kl. absolviert:
Vom 01.08.1980 bis 20.01.1983 wurde er bei der B-Bank zum Bankkaufmann ausgebildet. Er war danach in verschiedenen Filialen bis zum 31.01.1994 als Sachbearbeiter in den Bereichen tätig, die auf Seite 3 des Schriftsatzes des Kl. vom 26.10.2004 (Blatt 31 d. GA) im Einzelnen aufgeführt sind. Daneben war er vom 01.10.1984 bis 31.03.1985 als Teilzeitstudent der Fernuniversität G eingeschrieben.
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