FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 28.08.2000
9 K 85/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1333

Gewerblichkeit der Vermietung eines Grundstücks zur Beherbergung von Asylbewerbern

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 9 K 85/97

DRsp Nr. 2001/1269

Gewerblichkeit der Vermietung eines Grundstücks zur Beherbergung von Asylbewerbern

Die Vermietung eines Grundstücks zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Zuwanderern (220 Zimmer) überschreitet die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung, wenn über die übliche Vermietungsleistung hinausgehende Sonderleistungen (hier: Bereitstellung, Wechsel und Reinigung von Bettwäsche, Zurverfügungstellung von Koch- und Essgeschirr sowie von Reinigungsutensilien, Überlassung von Waschmaschinen, Trocknern und Kühlschränken) erbracht werden und keine Nutzung eigenen Vermögens vorliegt, sondern angemieteter Grundbesitz lediglich weitervermietet wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Untervermietung von durch die Klägerin angemieteten Gebäuden als Ausweichunterkünfte zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern und Zuwanderern als gewerbliche Vermietung zu qualifizieren ist und daher der Gewerbesteuer unterliegt.