FG München - Urteil vom 30.09.2013
8 K 173/12
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 10

Gewerblichkeit der von einem Makler vereinnahmten Provision für den Verzicht auf einen Immobilienerwerb

FG München, Urteil vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 8 K 173/12

DRsp Nr. 2014/2025

Gewerblichkeit der von einem Makler vereinnahmten Provision für den Verzicht auf einen Immobilienerwerb

1. Das Entgelt, welches ein Makler für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie bzw. die Abgabe von Angeboten erhält, ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. 2. Als Gewerbebetrieb ist nicht nur die „typische” Maklertätigkeit anzusehen; auch durch das Erzielen von Unterlassenshonoraren in Zusammenhang mit Immobilien lässt sich die am gewerblichen Grundstücksmarkt erzielte Marktkenntnis ersehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Entgelt, das für den Verzicht auf den Ankauf einer Immobilie bzw. die Abgabe von Angeboten hierfür gezahlt worden ist, den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist.